BGH entscheid über Irreführung bei Online KFZ-Verkauf in inkorrekter Rubrik

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, unter anderem zuständig für das Wettbewerbsrecht hat entschieden: Das Anbieten eines gebrauchten Pkws in einer inkorrekten Rubrik in Bezug auf den Kilometerstand auf einer Online-Plattform stellt keine relevante Irreführung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dar. Das geht aus der Pressemitteilung Nr. 158/2011 des Bundesgerichthofes vom 07.Oktober 2011 hervor, Urteil vom 6. Oktober 2011 ­ I ZR 42/10.

Üblicherweise kann man beim Autohandel über Internet-Plattformen verschiedene Charakteristika angeben. So auch den Kilometerstand des angebotenen Fahrzeuges. Der potentielle Käufer kann ebenso Eigenschaften zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. So kann er beim Kilometerstand entweder „beliebig“ oder konkreter beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Im zu verhandelnden Fall annoncierte die Beklagte auf einer Internet-Plattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgendem dickgedrucktem Angebotstitel „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“.

Die Klägerin sah in der Offerte des Fahrzeugs in einer  nicht passenden Kilometerstands-Rubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung und hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht (LG Freiburg, Urteil vom 12. Juni 2009, Az.: 10 O 5/09) hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: 4 U 141/09) zurückgewiesen: „Durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik habe die Angeklagte irreführend gehandelt und verschaffe sich durch diese Handlung trotz richtiger Angaben in der Angebotsüberschrift gegenüber Konkurrenten einen bedeutsamen Vorteil“.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten mit nachfolgender Begründung abgewiesen: „Zwar läge in dem Angebot des Fahrzeugs in der unpassenden Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe vor, doch sei im konkreten Fall die unzutreffende Einordnung nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs hätte sich ohne weiteres schon aus der Überschrift des Angebots ergeben, so dass eine Täuschung von Konsumenten ausgeschlossen gewesen sei“.

Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Blickwinkeln wettbewerbsrechtlich unaufrichtig ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.