EuGH: eBay muss verstärkt auf Markenrechtsverstöße seiner Händler achten

Der französische Kosmetikkonzern L’Oréal, Nummer 1 auf dem Weltmarkt, hatte bereits im Jahr 2007 in insgesamt 5 Ländern Anzeige gegen den Online-Marktplatz eBay erstattet. Jetzt hat der europäische Gerichtshof eine Entscheidung gefällt: Das Unternehmen eBay muss für Markenrecht-Verstöße der Händler haften, wenn er deren gesetzwidrigen Angebote zum Beispiel mit Werbung aktiv unterstützt oder Hinweisen auf gefälschte Artikel nicht nachgeht.

Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am 12. Juli 2011 veröffentlichten Urteil (AZ: C-324/09) und präzisierte damit die Verantwortlichkeit von Online-Marktplätzen allgemein bei Markenrecht-Verstößen. Die Mitgliedsstaaten können die Betreiber verpflichten, Markenrechtsverstößen vorzubeugen und zu beenden. So wurde über die Stellungnahme des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Niilo Jääskine aus dem  Dezember 2010, nachdem der Online-Marktplatz eBay nicht grundsätzlich für Markenrechtsverstöße zur Rechenschaft zu ziehen ist, anders entschieden.

EuGH: eBay muss verstärkt auf Markenrechtsverstöße seiner Händler achten

Auf dem Online-Marktplatz eBay können sowohl Händler als auch Privatpersonen weltweit Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen. Weil auf dem britischen Online-Marktplatz eBay wiederholt Fälschungen sowie unverkäufliche Muster des französischen Kosmetikriesen L’Oréal angeboten wurden, hatte der Konzern geklagt. Der Vertrieb der L‘Oréal  Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.

Der High Court in London, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, legte den Streit im Dezember 2010 dem EuGH vor. Dieser hebt in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2011 zu Beginn hervor, dass sich der Markeninhaber gegenüber einer Privatperson, die Markenprodukte im Internet veräußert, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund des Ausmaßes und der Anhäufung über eine private Handelsaktivität Tätigkeit hinausgehen.

Nach Überzeugung des Europäischen Gerichtshofes kann sich das Unternehmen eBay jedoch nicht auf Ausnahmeregelungen zur Verantwortlichkeit bei Markenrecht-Verstößen berufen, sollte es gewerbliche Händler beim Verkauf aktiv unterstützen. Eine aktive Rolle könne darin bestehen, die Darbietung der Verkaufsofferten zu optimieren oder diese Angebote mit Internetwerbung in Suchmaschinen zu fördern. eBay könne sich in solchen Fällen Einblicke in die beworbenen Angebote verschaffen und müsse diese Möglichkeit auch nutzen, so das Gericht.

eBay kann auch dann haftbar gemacht werden, wenn eBay von Herstellern auf gefälschte Produkte hingewiesen wird, diese Angebote aber nicht prompt löscht oder den Zugang zu ihnen stoppt.

Das Urteil des EuGH gilt nicht als Generalurteil, sondern gibt nationalen Gerichten nur Entscheidungsrichtlinien vor. Die Gerichte können eBay dann auch zwingen, die Identität des Händlers bekannt zu geben, sodass das Gericht diesen an weiteren ungesetzlichen Veräußerungen hindern kann.