OLG Hamm: Vertragsverstoß gegen eBay-Richtlinie rechtfertigt keine Abmahnung

In einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm wird mitgeteilt, dass der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sich mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Konkurrent entgegen den Grundsätzen für die Nutzung des Online-Marktplatzes eBay als Händler gleichzeitig mehr als 3 Offerten mit identischen Artikel offeriert.

Vor den Richtern des Oberlandesgerichtes Hamm ging es um einen Verstoß gegen folgenden Inhalt einer eBay-Richtlinie: „Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden“.

Dieser wurde von einem Konkurrenten als wettbewerbswidrig abgemahnt.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.Dezember 2010 (AZ:I-4 U 142/10) beschlossen, dass ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze mangels Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften keine Abmahnung rechtfertigt. Veröffentlicht wurde die Entscheidung am Dienstag, dem 18. Januar 2011. eBay-Händler dürfen demnach  auf der Internet-Plattform mehrere identische Artikel gleichzeitig anbieten, da dieses laut Gericht „keine ernsthafte Behinderung“ des Wettbewerbs darstelle.

Eine Sprecherin des Oberlandesgerichtes erklärte: „Ein solches Verhalten stellt zwar einen Verstoß gegen die Vertragsgrundsätze von eBay dar, einen Wettbewerbsverstoß oder eine gezielte Behinderung zwischen dem Wettbewerber und den Kunden sieht das Gericht aber nicht.“