BGH entscheidet erneut pro Internet-Käufer

Auch für eBay-Händler könnte das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az:VIII ZR 337/09) von Bedeutung sein. Der BGH entschied kürzlich, dass ein Kunde, der online Waren kauft und diese nach einer Prüfung zurückgibt, den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, auch wenn es zu einem Wertverlust kam, so die Pressemitteilung des BGH Nr.210 vom  3.11.2010. Hintergrund des Falls war ein zurückgegebenes Wasserbett.

Der BGH stellte fest, dass der fristgerecht erklärte Widerspruch eines Konsumenten beim Fernabsatzvertrag zur Folge hat, „dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind“. Wird der erworbene Artikel durch den Verbraucher im Wert gemindert, so muss er in aller Regel für den Wertverlust aufkommen, erhält also nicht den vollen Kaufpreis zurück. Das Gericht erklärte jedoch, dass „die Wertersatzpflicht dann jedoch nicht besteht, wenn die Verschlechterung nur auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist“.

Im zu verhandelnden Fall ging es um den Kauf eines Wasserbetts im Wert von 1.265 Euro. Der Händler hatte den Käufer darauf hingewiesen, „dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist“. Der Käufer gab es trotzdem zurück, nachdem er das Wasserbett aufgebaut und die Matratze befüllt hatte. Der Verkäufer zahlte dem Kunden nur 258 Euro zurück und erklärte, dass er das Bett nicht mehr verkaufen könne. Nur die Heizung, im Wert von 258 Euro, sei noch verkäuflich.
Daraufhin klagte der Käufer und bekam zunächst vor dem Amtsgericht, später vor dem Landgericht und jetzt zum Schluss vor dem BGH Recht zugesprochen.

Die Richter entschieden, dass den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen kann, denn „er hätte die Ware nur geprüft“.

Genau das sieht auch die Fernabsatzrichtlinie der EU und deren gesetzliche Umsetzung in Deutschland vor: Verbraucher sollen grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen. Dies schließt die Ingebrauchnahme, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, auch dann mit ein, wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.