Ab 11.Juni: Änderungen beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internet-Handel

Mit Wirkung zum 11. Juni 2010 ändern sich die Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, sprich im Internet-Handel, erneut. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht vermindert sich von einem Monat auf 14 Tage. Ferner können Händler von Käufern auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch Wertersatz verlangen, so zu lesen im  „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ (als PDF-Dokument). Außerdem wird der Gesetzgeber die längst überfälligen abmahnsicheren Musterbelehrungen bereitstellen.

Da hiermit auch die amtlichen Musterbelehrungen für das Widerrufs- oder Rückgaberecht nun offiziellen Gesetzescharakter bekommen, dürfte es zukünftig einzelnen Gerichten nicht mehr möglich sein, die Musterbelehrung für partiell unwirksam anzusehen. eBay erhofft sich hiervon, dass künftig eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten und Abmahnungen vermieden werden können.

eBay informiert auf der Webseite sellerupdate.eBay.de seine eBay-Verkäufer über das am 11. Juni 2010 in Kraft tretende geänderte Widerrufs- und Rückgaberecht. Mit Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes unterliegen gewerbliche eBay-Verkäufer prinzipiell denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in gewöhnlichen Online-Shops.

Für eBay-Händler ergeben sich zusammenfassend nachfolgende Änderungen:

  • Ab dem 11. Juni 2010 können Verkäufer auch auf dem eBay-Marktplatz ein 14-tägiges Widerrufs-oder Rückgaberecht einräumen. Das jedoch muss dem Kunden per Widerrufsbelehrung unverzüglich* nach dem Kauf beziehungsweise nach dem Vertragsabschluss in Textform (über E-Mail) mitgeteilt werden.
  • Es kann anstelle des Widerrufsrechtes jetzt auch rechtssicher ein Rückgaberecht angeboten werden, ohne dies vor Vertragsabschluss in Textform zu gewähren (was bislang im Rechtswesen umstritten war).
  • Der Verkäufer kann vom Käufer auch dann unter Umständen Wertersatz fordern, wenn der Artikel durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme beschädigt oder im Wert gemindert wurde. Aber auch hier gilt: Der  Händler  muss den Kunden direkt bei Angebotsende per E-Mail informieren.
  • Der Gesetzgeber stellt erstmals abmahnsichere Musterbelehrungen zur Verfügung (Abmahnsichere Musterbelehrung im eBay-Rechtsportal aufrufen).

* Was aber heißt nun für den eBay-Händler „unverzüglich“?

Eine Antwort auf diese Frage gibt die it-recht-kanzlei.de:

Es wird in der Praxis bei Streitfällen darauf ankommen, was unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen ist. Das Gesetz selbst sagt hierzu nichts, allerdings gibt es in der Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist unter anderem auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Paragraphen vorgenommene Legal-Definition des Begriffes unverzüglich gilt für das gesamte deutsche Recht und wird als „ohne schuldhaftes Zögern“ darlegt. Ferner sieht der Gesetzgeber  ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an:

„Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

Übersetzt bedeutet das: Ein Zeitraum von einem Tag wird noch als unverzüglich gelten, um den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht zu belehren. Da aber die Gesetzesbegründung nicht das Gesetz selbst ist, könnten Gerichte in Zukunft auch eine andere  Zeitspanne als (noch) „unverzüglich“ ansehen, da sie nicht daran gebunden sind. Im Einzelfall kann dagegen auch etwas Anderes gelten.

Rücknahmebedingungen ab etwa Juli 2010 in E-Mail zum Angebotsende automatisiert

eBay unterstützt seine gewerblichen Händler bei der Umsetzung der geänderten Rechtslage. Ab voraussichtlich Juli 2010 wird die in „Mein eBay“ hinterlegte bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung automatisch in die E-Mail zum Angebotsende eingegliedert und so dem Käufer direkt (unverzüglich) nach Transaktionsende in Textform mitgeteilt.

Bei der Nutzung externer Tools, um die Rücknahmebedingungen zu versenden folgender Hinweis:

Bei der Anwendung externer Tools, die es gestatten die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer zu senden, kann man als Händler schon ab dem 11. Juni 2010 von der günstigeren Rechtslage profitieren.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn man nicht von der günstigeren Rechtslage Gebrauch machen möchte, sollten die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung unbedingt angepasst werden. Einige Verweise in der aktuellen Musterbelehrung sind nämlich ab dem 11. Juni 2010 nicht mehr gültig.

Ausführliche Informationen zur neuen Rechtslage findet man im eBay-Rechtsportal.