Einstweilige Verfügung gegen Preisparität von Amazon

1 Kommentar

figuren_koerperteile_015.jpgDas Landgericht München I hat dem Antrag des ZVAB, Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher, auf eine einstweilige Verfügung gegen Amazon stattgegeben (AZ.: 37 0 7636/10). Demnach darf Amazon von den Verkäufern auf dem Marketplace nicht mehr verlangen, ihre Produkte in anderen Shops nicht günstiger zu offerieren, so buchreport.de. Auch das Bundeskartellamt überprüft bereits die Preisparität bei Amazon.

Aus Amazon-Sicht handelt es sich bei der Preisparität um eine Form von Tiefpreis-Garantie der angeschlossenen Händler. Internet-Händler, die über Amazon Waren anbieten, dürfen nicht teurer sein als bei ihren anderen „nicht ladengebundenen Vertriebskanälen“. Das heißt: Nur im stationären Ladenvertrieb darf ein Händler teurer sein als bei Amazon. Sowohl der jeweilige Artikelpreis als auch der Gesamtpreis müssen gleich oder niedriger sein als sie über andere Online-Vertriebskanäle angeboten werden.

Die Richter in München sehen in der Klausel der Preisparität eine „wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel“, die jedoch nach § 1GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) unzulässig ist. [§ 1Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten]

Wie aus einer Pressemitteilung des ZVAB hervorgeht, erwarte das ZVAB in den kommenden Monaten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zum Sachverhalt. Ferner könne man davon ausgehen, dass nach diesem Schritt auch die Verantwortlichen anderer Produktbereiche auf Amazon gerichtlich gegen die Preisparität vorgehen würden.

Bei den Händlern sorgt die Preisparität besonders deshalb für Verdruss, weil sie selbst auf der eigenen Homepage ihre Artikel nicht preiswerter anbieten dürfen und das, obwohl beim Verkauf im eigenen Internet-Shop, im Gegensatz zum Verkauf über den Marketplace, keine Vermittlungsgebühren entstehen.

Das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher ist aber auch selbst betroffen, da viele der Antiquare, die ihre Bücher auf zvab.com  anbieten, auch  Amazon-Marketplace-Anbieter sind und nun ihre Preise angleichen und dafür sorgen müssen, dass der Gesamtpreis eines Buches inklusive Versandkosten nicht unter dem Preis im Marketplace liegt.

Thorsten Wufka, Leiter des Mitgliederservices des ZVAB erbost: „Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingreifen möchte und dies als Dienst am Kunden verkauft, während es gleichzeitig selbst durch hohe Provisionen die Preise nach oben treibt.“

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  1. sunshine sagt:

    Wen interessiert diese Amazn Gängelung wirklich ?

    Leute, bleibt doch mal auf dme Boden. Daß sich einzelene Verbände gerichtlich dagegen wehren ist gut (aus prinzipellen Gründen)! Aber für den EInzelnen reicht es völlig, wenn man diesne verspäteten Aprilscherz einfach IGNORIERT!
    Amazon dürfte schon technisch nicht in der Lage sein, dieses Datenmonster zu bewerkstelligen.
    Es sein denn – was mehr und mehr zum Sport wird wird – sie bekommen “gutgemeinte Hinweise” von Mitbewerbern (…)

    Was nicht verständlich ist, daß diese ganzen Saubermann Verbände kein problem damit haben, daß Amazon seine Verkäufer regelmäßig mit den Versandkosten abzockt!
    Was noch weniger verständlich ist, daß die aktualisierte Amazon AGB niemanden zu tangieren scheint.
    Diese aktualisierte AGB steht der von Paypal in Bezug auf Bösartigkeit in keinster Weise nach !
    Deren Rechtsbestand dürfte ebenso – zumindest vor deutschen Gerichten – mehr als zweifelhaft sein.
    Besonders kritisch sollte man die Passagen bzgl Zahlungsausfällen / Erstattungen durch Amazon lesen !! Und dann natürlich auch verstehen.

    Wer nach dieser Lektüre noch bei Amazon anbietet ist entweder merkbefreit, glaubt an das Gute im Menschen (wer hat das noch auf seiner Fahne stehen ?), oder zockt gerne.
    Es sollte auch noch einmal darauf hingewiesen werden, daß Amazons Auszahlungs-politik (Transfer vom Amazon Konto auf das eigene Bankkonto) ebenfalls NICHT rechtskonform ist! 5 WERKtage sind dabei die Regel. Und es handelt sich NICHT um einen länder-übergreifenen Transfer, die Gelder fließen von einer Bank in München!
    Auch interessiert Amazon die sprunghafte Zunahme “privater” Anbieter nicht die Spur !!
    Im Musikbereich ist inzwischen fast jeder Dritte deutsche Anbieter “privat” , umgeht damit also mindestens jegliche Verbraucherrechte.

    Da geht noch mehr!

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