Computer nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig

Rundfunkgebühren fallen auch für PCs an, so lautete das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09). Nachdem  bereits das OVG Rheinland-Pfalz im März 2009 zu der Entscheidung kam, dass Rundfunkgebühren ebenso für beruflich genutzte Computer gelten, hat das OVG Münster die Rundfunkgebühren für internettaugliche Computer bestätigt.

Anders nun ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig (AZ.: 14 A 243/08), das feststellte, dass PCs nicht in jedem Fall als “neuartiges Rundfunkempfangsgerät” einzustufen und somit auch nicht immer rundfunkgebührenpflichtig sind. Meist nämlich werden die gewerblich genutzten Computer nicht als Radioempfänger in Anspruch genommen.

In obigem Fall hat eine Softwareentwicklungsfirma gegen die zu zahlende Rundfunkgebühr für ihren internetfähigen Computer in Höhe von 54,79 Euro geklagt. Das Gericht urteilte, dass ein Computer nur dann als ein “neuartiges Rundfunkempfangsgerät” angesehen werden kann, wenn es tatsächlich zur Wiedergabe von Radiosendungen geeignet sei. Das bedeutet, wenn ein Computer kein hinreichendes Equipment  habe, um  Musik , Sprache oder Geräusche vernehmbar zu machen, so sei es auch nicht möglich Radiosendungen wiederzugeben und damit sei der PC auch kein Rundfunkapparat. Die Richter weiter: Auch reicht es nicht aus, den Computer durch Aufrüstung mit weiteren Bestandteilen zum Radioempfang brauchbar zu machen. Internetfähige PCs seien ferner nicht einfach so als Empfangsgeräte zu betrachten, da es sich um Multifunktionsgeräte handele, die zwar den Radioempfang gestatten, aber nicht zwangsläufig auch dazu genutzt würden. In gewerblichen Betrieben sei es den Angestellten sogar oft verboten, Radio zu hören.

Aber, sollten Computer wirklich als Rundfunkgeräte verwendet werden, sind auch Rundfunkgebühren zu entrichten, so die Richter abschließend.