Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Auch wenn der Kleiderschrank überquillt und man seine private Markenbekleidung auf eBay anbietet, muss man unter Umständen mit einer Abmahnung der Markeninhaber rechnen. So geschehen bei einem 32-Jährigen, der Kleidung seiner Lieblingsmarke Abercombie&Fitch auf eBay verkaufte. Er erhielt ein Schreiben der Anwälte der Firma, die ihn darauf aufmerksam machten, dass er Parallelimporte verkaufe und damit „das ausschließliche Recht des Markeninhabers verletze“.

Als Parallelimport bezeichnet man den meist gewerblichen Import von im Ausland produzierten Erzeugnissen, die dort bei Händlern des Herstellers erworben werden. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei (absichtlich) umgangen, weil sich die Ware im Ausland wegen der Preispolitik des Herstellers oder steuerlichen Unterschieden günstiger erwerben lässt. Nach europäischem Recht darf z.B ein Händler im Inland nur als Mittelsmann zwischen dem ausländischen Anbieter und dem Käufer auftreten, jedoch nicht selbst als Verkäufer. Dies betrifft jedoch nur gewerblich handelnde Personen. Privatpersonen dürfen Produkte im Ausland erwerben, besitzen und gegebenenfalls auch wieder verkaufen.

Der junge Mann sollte eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten der Abmahnung, 2.000 Euro, zahlen.
Doch was steht hinter dieser Geschichte? Der 32-Jährige ist in eine der Fallen getreten, die das Markenrecht für Verkäufer im Internet bereithält. Es geht um Markenwaren, die ohne Einverständnis des Herstellers importiert worden sind. Wie hier im Fall von Abercrombie&Fitch. Der US-Hersteller hat zwar inzwischen eine Filiale in London, nichts desto Trotz dürfen Abercrombie-Artikel, die nicht von dort stammen, im europäischen Wirtschaftsgebiet nicht verkauft werden.

„Eine Markenrechtsverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Reine Privatverkäufer haben nichts zu befürchten“, erklärt Thorsten Wieland, Rechtsanwalt aus Frankfurt/Main. Doch wie definiert das Gesetz gewerblich oder privat? Gelegenheitsverkäufer sind verunsichert. Denn die entscheidende Voraussetzung für eine Zuwiderhandlung gegen das Markenrecht ist sehr undurchsichtig. So kann beispielsweise der USA-Tourist, der seine eingeführten Kleidungsstücke auf dem Online-Marktplatz eBay veräußert, schon Schwierigkeiten bekommen. Aber auch derjenige, der sein Heim von unnützen Sachen befreit, und dadurch viele Versteigerungen in einem kurzen Zeitraum durchführt, kann Probleme bekommen.

Der Abercombie&Fitch-Liebhaber veräußerte zwar immer wieder Markenbekleidung, jedoch nie in großen Mengen und nie die gleichen Artikel, wie es gewerbliche Händler oft tun. Der Kölner Markenanwalt Rolf Becker: „Welchen Status man hat, ist für den Laien schwer feststellbar. Dieses sollte man sich aber als Erstes fragen, wenn unverhofft eine Abmahnung ins Haus flattert.“ Am einfachsten ist es, eine Erstberatung durch einen Anwalt, der auf Markenrecht spezialisiert ist, einzuholen. Dies kostet nicht viel und trägt zur Klärung des Problems bei.

Oft beträgt die Frist, die es einzuhalten gilt, nur eine Woche und darf nicht einfach überschritten werden. Wem das zu eng ist, der beantragt am besten eine Fristverlängerung und fügt hinzu, dass er keine weiteren Waren verkauft. Wer der Meinung ist, nicht illegitim gehandelt zu haben, sollte den Abmahnenden kontaktieren und seinen Fall erklären, denn oft ist eine Übereinkunft möglich, der dem Verkäufer die Abmahngebühren und beiden Parteien das Erscheinen vor Gericht erspart.

Anwalt Rolf Becker gibt den Rat, eine Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abzugeben.
Damit verpflichte sich der Abgemahnte nicht, die Gebühren zu bezahlen, sondern nur, dass er den Artikel nicht weiter vertreibt. Hier sind dann, sollte es zu einem Verfahren kommen, die Gerichtskosten deutlich geringer.

Schnelle Hilfe für Rechtsberatung bieten auch Online-Anwaltsportale wie Janolaw,  Internetrecht-Rostock oder Legalershop.de.