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August 23, 2007 Keine Kommentare
Einfache Frage – einfache Antwort. Könnte man meinen. Wie vieles in der Juristerei ist dies allerdings nicht so. Wer gerne und auch gerne öfters über eBay Waren verkauft oder ersteigert, erweckt aufgrund der Anzahl der getätigten Geschäfte schnell den Eindruck einer „planvollen, auf gewisse Dauer angelegten, selbständigen und wirtschaftlichen Tätigkeit“ – so die juristische Definition eines gewerbsmäßigen Handelns. Sehr schnell erweckt derjenige, der – wohlgemerkt als Privatperson – seinen Keller entrümpelt, Gegenstände aus einer Erbschaft verkauft oder einfach nur Duplikate als Nebenprodukte seiner Sammelleidenschaft versteigert, den Anschein einer gewerblichen Verkaufstätigkeit. Und – wohlgemerkt – es kommt dabei in erster Linie nicht darauf an, ob der Verkäufer mit seiner Tätigkeit einen Gewinn erzielen möchte.
Und dies hat erhebliche Auswirkungen: Bei gewerblichen Verkäufen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, nach welchem er die gekaufte Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer gewissen Frist zurückgeben kann. Über dieses Widerrufsrecht ist zwingend auf dem Webangebot zu belehren, ferner ist ein sog. Impressum aufzuführen. Fehlen diese Angaben, so droht eine Abmahnung durch andere Verkäufer, Verbraucher- und Wettbewerbszentralen.
Da gerade eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung einer der „beliebtesten“ Gründe für eine Abmahnung darstellt, gerät ein eifriger Privatverkäufer relativ schnell in den Bereich des strengen Wettbewerbsrechts.
Zu der Frage, wenn ein gewerbliches Handeln bei eBay-Verkäufen vorliegt, sind in jüngster Zeit eine ganze Reihe von Urteilen ergangen.
Einen Überblick hierzu gibt ein aktueller Beitrag der Anwaltskanzlei Schindler Boltze.
Quelle: OpenPR.de